1 - GELTUNGSBEREICH

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten ohne Einschränkung oder Vorbehalt für alle Produktbestellungen, die ein gewerblicher Käufer (der „Kunde“) bei einem Unternehmen der Ascometal®-Gruppe (die „Gruppe“ gemäß nachstehender Definition) oder bei einem bevollmächtigten Vertreter eines solchen Unternehmens aufgibt.

Der Begriff „Gruppe“ bezeichnet die Gesellschaft Ascometal France Holding SAS (vereinfachte Aktiengesellschaft französischen Rechts mit einem Grundkapital von 60.000.000 €, eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister von Metz unter der Nummer 834 895 500, mit Geschäftssitz in 57300 Hagondange (Frankreich), Avenue de France) sowie jede derzeit* oder künftig bestehende, zur Annahme von Kundenbestellungen berechtigte Handelsgesellschaft, an der die Ascometal France Holding SAS jetzt oder in Zukunft, direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, die ihr eine Kontrolle gemäß Artikel L. 233-3 des französischen Handelsgesetzbuches Code de Commerce ermöglicht (jede von ihnen bezeichnet als das „Unternehmen“). Es sei darauf hingewiesen, dass Ascometal France Holding SAS keinerlei Garantie oder Haftung für irgendeines dieser Unternehmen übernimmt. Jedes Unternehmen handelt nur in seinem eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Kein Unternehmen der Gruppe übernimmt eine Garantie oder Haftung für irgendein anderes Unternehmen der Gruppe. Im Bezug auf die vorliegenden AGB und die sich aus ihrer Anwendung ergebenden Geschäftsvorgänge besteht zwischen den Unternehmen der Gruppe keinerlei Gesamtschuldnerschaft.

Die vorliegenden AGB bilden die alleinige Grundlage der Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmen und dem Kunden (gemeinsam bezeichnet als die „Parteien“). Ungeachtet aller Bestimmungen, die gegebenenfalls an anderer Stelle in einem Dokument des Kunden und insbesondere in seinen allgemeinen Einkaufsbedingungen enthalten sind, werden die für die Produkte geltenden Verkaufs- und Lieferbedingungen durch diese AGB bestimmt. Das Unternehmen kann entsprechend den mit dem Kunden ausgehandelten besonderen Geschäftsbedingungen schriftlich Abweichungen von diesen AGB vereinbaren.

Die AGB und die in der Auftragsbestätigung des Unternehmens (die „Auftragsbestätigung“) enthaltenen besonderen Bedingungen bilden zusammen mit allen anderen etwaigen Informationen, auf die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich Bezug genommen wird, die gesamte Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Unternehmen. Sie ersetzen alle vom Kunden vorgelegten gegenteiligen Vertragsbestimmungen, wie insbesondere seine allgemeinen Einkaufsbedingungen, sowie jeden mündlichen und/oder schriftlichen Austausch zwischen den Parteien, der nicht ausdrücklich in den Vertrag (der „Vertrag“) aufgenommen wurde.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, stellen alle über diese allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehenden Dokumente wie insbesondere die von dem Unternehmen vorgelegten Kataloge, Prospekte, Werbungen oder Mitteilungen lediglich unverbindliche Informationen ohne Vertragswert dar.

Der ausdrückliche formelle Verzicht des Unternehmens auf irgendeine Bestimmung dieser AGB hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit und Anwendbarkeit der sonstigen Bestimmungen. Die vollständige oder partielle Unwirksamkeit und/oder Rechtswidrigkeit einer Bestimmung der AGB hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Sollte das Unternehmen eine der Bestimmungen der AGB nicht in Anspruch nehmen, bedeutet dies in keinem Fall einen Verzicht auf diese Inanspruchnahme.

* Die vorliegenden AGB gelten auch für die Verkäufe der Unternehmen ASCOMETAL LES DUNES SAS (eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister von Dunkerque unter der Nr. 834 894 909), ASCOMETAL FOS-SUR-MER SAS (eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister von Salon-de-Provence unter der Nr. 834 895 591), ASCOMETAL HAGONDANGE SAS (eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister von Metz unter der Nr. 834 895 013) und ASCOMETAL CUSTINES – LE MARAIS SAS (eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister von Nancy unter der Nr. 834 895 799).

 2 - VORVERTRAGLICHE INFORMATION

Bei den von dem Unternehmen hergestellten und/oder vertriebenen Stählen handelt es sich entweder um genormte Stahlsorten oder um spezielle, auf Kundenwunsch gefertigte Sorten.

Wenn ein professioneller Kunde ein Angebot für eine genormte Stahlsorte anfordert, wird davon ausgegangen, dass er zumindest über die allgemein zugänglichen metallurgischen Kenntnisse verfügt und selbst dafür verantwortlich ist, das Produkt entsprechend der von ihm beabsichtigten und nur ihm bekannten Verwendung auszuwählen. Wenn er eine allgemeine oder spezielle Beratung wünscht, ist er selbst dafür verantwortlich, das Unternehmen über die geplante Verwendung dieses Stahls zu informieren. Wenn der Kunde keine Fragen stellt, verzichtet er darauf, das Unternehmen für unzureichende Verkäuferinformationen oder -beratungen haftbar zu machen.

Falls der Kunde statt einer genormten Stahlsorte Stahl mit besonderen Eigenschaften wünscht, muss er dem Unternehmen vor jeder Bestellung alle Informationen vorlegen, die notwendig und hilfreich sind, um eine dem von ihm genannten Bedarf entsprechende Empfehlung abzugeben und eine korrekte Beratung zu ermöglichen. Diese Informationen betreffen insbesondere die vorgesehene Verwendung des Stahls und des daraus hergestellten Teils. Die Auskünfte des Unternehmens werden im Rahmen seiner Beratungs- und Informationspflicht zur Verfügung gestellt, der jeder Verkäufer nachkommen muss, der auf eine korrekte Verwendung seiner Produkte achtet. Die Erfüllung dieser Pflicht macht das Unternehmen jedoch in keiner Weise zum Mitentwickler oder Mithersteller des Gesamtprodukts, in dem seine eigenen Produkte verwendet werden.

Falls keine besonderen ausdrücklichen Vereinbarungen, insbesondere im Hinblick auf eine technische Unterstützung, getroffen wurden, obliegt die Auswahl und Kontrolle der Produkte dem Kunden und den Auftraggebern, Entwicklern und Herstellern, die allein dafür verantwortlich sind, dass das Endprodukt für den von ihnen vorgesehenen Zweck geeignet ist.

Sofern es sich nicht um einen einfachen Wiederverkäufer der Produkte handelt, wird der Kunde, der die Produkte verarbeitet, zum Hersteller eines neuen Produkts, das von ihm auf den Markt gebracht wird und für das er allein die mit der Konzeption, der Herstellung und der Eignung für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck verbundenen Risiken trägt. Als Hersteller ist der Kunde dafür verantwortlich, zu überprüfen und zu testen, ob sein eigenes Produkt die damit verbundenen Sicherheits- und Konformitätsanforderungen erfüllt.

3 - ANNAHME - BESTELLUNGEN

Es wird ausdrücklich vereinbart, dass der Kunde die AGB mit seiner an das Unternehmen gerichteten Bestellung bestätigt und akzeptiert. Er erklärt, diese AGB, die ihm auf seinen Wunsch gegebenenfalls von dem Unternehmen vorgelegt wurden, vollumfänglich zu kennen, und verzichtet daher auf die Geltendmachung aller eigenen, diesen AGB entgegenstehenden Dokumente.
Ein Produktverkauf gilt erst dann als zustande gekommen und für das Unternehmen bindend, wenn die Kundenbestellung von dem Unternehmen, an das sich diese Bestellung richtet, ausdrücklich schriftlich und ohne Vorbehalte durch eine Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bestellung an Vertreter oder Handlungsreisende des Unternehmens gerichtet oder von ihnen angenommen oder aber direkt an die Büros des Unternehmens gerichtet wurde.

Änderungen von Kundenbestellungen können von dem Unternehmen vorbehaltlich der Verfügbarkeit und im eigenen Ermessen berücksichtigt werden.

Sofern von den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Bestellung der Produkte unter Ausschluss aller weiteren Leistungen des Unternehmens.

Falls von den Parteien keine besonderen diesbezüglichen Vereinbarungen getroffen wurden, können die Mengen der gelieferten Produkte um bis zu 10 (zehn) % nach oben oder unten abweichen. Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, den diesen Mengen entsprechenden Preis zu zahlen.

4 - PREIS

Unsere Preise gelten für das bei der Versendung gewogene Gewicht ohne Verpackung. Sie werden auf der Grundlage der zum Datum des Verkaufs geltenden Gesetze, Rechtsbestimmungen, Handelsbräuche, Steuern und Abgaben bestimmt und können zum Zeitpunkt der Inrechnungstellung entsprechend den dann geltenden Tarifen oder Preislisten (mit ihren Anhängen oder Zusätzen) geändert werden.

Sofern in der Auftragsbestätigung keine anderen ausdrücklichen Vereinbarungen aufgeführt werden, gelten die Preise „ab Werk“. Sie gelten netto ohne Skonto für vorzeitige Zahlung und sind nach den weiter unten genannten Zahlungsmodalitäten zahlbar.

 5 - FRIST - LIEFERUNG

Die Lieferfristen sind nicht bindend. Ihre Angabe erfolgt unverbindlich und ohne Garantie unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Produktionsdauer und der mit der Herstellung verbundenen Unwägbarkeiten. Das Unternehmen bemüht sich nach Kräften, die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist zu versenden und auszuliefern, und unterrichtet den Kunden über jede etwaige Verzögerung. Die Lieferfrist beginnt in jedem Fall mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der Übergabe aller gegebenenfalls erforderlichen Nachweise durch den Kunden.

Eine Lieferverzögerung oder Aussetzung der Lieferung, insbesondere in Fällen höherer Gewalt gemäß Artikel 12 dieser AGB, berechtigt den Kunden in keinem Fall, den Verkauf — auch nur teilweise — zu stornieren oder die Annahme der Produkte zu verweigern. Ebenso erwächst daraus kein Anspruch auf Preisnachlässe, Vertragsstrafen, Ausgleichszahlungen oder Entschädigungen. Verzögerungen in der Produktion des Unternehmens berechtigen es in jedem Fall dazu, die vom Kunden bestellte Gesamtmenge nicht als Einzellieferung, sondern nötigenfalls in Form aufeinanderfolgender Teillieferungen auszuliefern.

Das Unternehmen übernimmt keinerlei Garantie für die Transportmittel.

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, erfolgt die Lieferung der Produkte „ab Werk“ (Ex Works, Incoterm 2010). Der Kunde erkennt an, dass das Unternehmen seiner Lieferpflicht nachgekommen ist, sobald es die Produkte an den Versender oder Beförderer übergeben und dieser sie ohne Vorbehalte angenommen hat. Der Kunde macht das Unternehmen daher nicht für etwaige Verspätungen, nicht erfolgte Lieferungen oder während der Beförderung oder Lieferung aufgetretene Schäden haftbar.

Wenn die Lieferung durch das Unternehmen erfolgt und kein externer Haftungsausschlussgrund vorliegt, kann es nur im Falle einer erwiesenen groben Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden. Der Versand und die Beförderung der Produkte erfolgen auch dann auf Gefahr des Kunden, wenn die Lieferbedingung „frei Haus“ oder „geliefert …“ lautet. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, setzt das Unternehmen immer die Wahl der günstigsten Transportmittel und Tarife voraus.

Bei der Lieferung der Produkte muss der Kunde sich ihrer Konformität und ihres guten sichtbaren Zustandes versichern, gegebenenfalls Vorbehalte äußern und dem Unternehmen die Möglichkeit ihrer Überprüfung einräumen. Äußert der Kunde innerhalb von 15 (fünfzehn) Werktagen nach Annahme der Lieferung keine per Einschreiben mit Rückschein versendeten schriftlichen Vorbehalte, wird davon ausgegangen, dass er die Lieferung vorbehaltlos angenommen hat. Er kann dann keine offensichtlichen Mängel oder Fehlmengen mehr geltend machen. Vom Kunden in irgendeiner Weise veränderte oder von ihm bereits benutzte Produkte können von ihm nicht mehr beanstandet werden.

Im Falle offensichtlicher Mängel oder erwiesener Fehlmengen gegenüber den vertraglich vereinbarten Mengen werden die betreffenden Produkte vom Unternehmen unter Ausschluss aller Schadensersatzzahlungen ersetzt oder nachgeliefert. Ein Ersatz der Produkte erfolgt erst nach ihrer Rücksendung, deren Bedingungen zwingend mit dem Unternehmen zu vereinbaren sind.

6 - ABNAHME IM WERK

Für alle Produkte, für die vor der Versendung eine Abnahme im Werk vorgesehen ist, muss diese Abnahme vor der Versendung im Beisein der Parteien erfolgen. Die Abnahme ist endgültig. Die Kosten der für die Abnahme zuständigen Mitarbeiter und des für das Produkt ausgestellten Kontrollnachweises sind vom Kunden zu übernehmen. Vor der Versendung anfallende Ausschussprodukte verpflichten das Unternehmen nur zu ihrem Ersatz. Alle anderen Schadensersatzleistungen sind ausgeschlossen.

Für den Fall, dass der Kunde auf die Abnahme vor dem Versand verzichtet, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass dann davon ausgegangen wird, dass der Kunde das Produkt als geliefert betrachtet, da es das Werk verlassen hat.

7 - EIGENTUMS- UND GEFAHRENÜBERGANG

Das Eigentum an den Produkten geht erst dann auf den Kunden über, wenn ihr Preis einschließlich etwaiger Zusatzkosten in voller Höhe tatsächlich bezahlt wurde. Ein vom Kunden ausgehändigtes Dokument, mit dem eine Zahlungsverpflichtung geschaffen wird (Wechsel o.ä.), ist keine tatsächliche Zahlung im Sinne der AGB.

Unabhängig vom Datum des Eigentumsübergangs erfolgt der Übergang der Gefahr eines Verlustes, eines Diebstahls oder einer Beschädigung der Produkte auf den Kunden zu dem Zeitpunkt, zu dem die Produkte die Räumlichkeiten des Unternehmens verlassen oder andernfalls gemäß dem für die Bestellung geltenden Incoterm der ICC. Der Kunde verpflichtet sich folglich, diese Gefahren durch den Abschluss einer geeigneten Versicherung abzudecken.

8 - EIGENTUMSVORBEHALTSKLAUSEL

Das Unternehmen behält sich bis zur tatsächlichen und vollständigen Zahlung des Preises durch den Kunden ein Eigentumsrecht an den betreffenden Produkten vor und kann sie daher gegebenenfalls wieder in seinen Besitz nehmen. Das Rücknahmerecht des Unternehmens kann bis zur Höhe des nicht gezahlten Preises unterschiedslos an allen von ihm an den Kunden verkauften Produkten wahrgenommen werden. Der Kunde ergreift alle Maßnahmen zur Wahrung des Eigentumsrechts des Unternehmens und ermöglicht ihm somit, diesen Herausgabeanspruch unter optimalen Bedingungen geltend zu machen. In diesem Zusammenhang ist der Kunde insbesondere dazu verpflichtet, alle geeigneten Handlungen und/oder Maßnahmen vorzunehmen bzw. zu ergreifen, um jede Pfändung zu vermeiden. Bei einer Verarbeitung, einem Zusammenbau und/oder einem Einbau der Produkte mit bzw. in andere(n) Produkte(n) erwirbt das Unternehmen zusammen mit den anderen Lieferanten ein Miteigentum am Gesamtwert der neuen Produkte (die „neuen Produkte“). In diesem Fall wird das Eigentum des Unternehmens auf der Grundlage des von ihm in Rechnung gestellten Produktwertes im Verhältnis zu dem insgesamt in Rechnung gestellten Wert aller für die Herstellung der neuen Produkte verwendeten Produkte berechnet.

9 - VERTRAULICHKEIT

Der Kunde bestätigt seine gegenüber dem Unternehmen eingegangene Verpflichtung und Garantie, keine von dem Unternehmen im Rahmen des Vertrages erhaltenen vertraulichen Informationen zu verbreiten oder zu nicht vertraglichen Zwecken zu verwenden.

10 - ZAHLUNG

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Produkte innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab ihrer gemäß Vereinbarung der Parteien erfolgten Lieferung an den Kunden in voller Höhe zu bezahlen. Die Lieferung (direkte Übergabe, Mitteilung über die Bereitstellung oder Übergabe an einen Versender oder Beförderer) ist der Ausgangspunkt der vom Unternehmen auf der Rechnung genannten Zahlungsfrist.

Das Unternehmen gewährt kein Skonto für vorzeitige Kundenzahlungen.

Wird eine Rechnung nicht fristgerecht und in voller Höhe beglichen, zieht dies ohne die Notwendigkeit irgendwelcher Formalitäten oder einer vorherigen Mahnung automatisch folgende Konsequenzen nach sich:

(a) Eine auf der Grundlage des Bruttobetrages, der nicht beglichenen Rechnung, berechnete Verzugsstrafe in Höhe des um 10 (zehn) Prozentpunkte erhöhten letzten Refinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank. Die Erhebung dieser Verzugsstrafe erfolgt zusätzlich zu einer pauschalen Beitreibungsentschädigung von 40 € für jede unbeglichene Rechnung, sowie unbeschadet der Pflicht des Kunden, dem Unternehmen die von ihm tatsächlich aufgewendeten und diesen Pauschalbetrag übersteigenden Kosten zu erstatten.

(b) Den Verfall aller dem Kunden anderweitig eingeräumten Zahlungsfristen, wodurch diese anderen Beträge auch dann sofort fällig werden, wenn bereits entsprechende Wechsel angenommen wurden.

Das Unternehmen behält sich außerdem das Recht vor, jeden anderen laufenden Vertrag mit dem Kunden automatisch auszusetzen oder zu stornieren sowie alle gewährten Rabatte oder Nachlässe zu verringern oder rückgängig zu machen. In diesem Zusammenhang wird jede vom Kunden im Voraus geleistete Teilzahlung jedweder Art von dem Unternehmen endgültig als Pauschalentschädigung einbehalten.

Sobald der Kunde einen fälligen Betrag ganz oder teilweise nicht gezahlt hat, kann das Unternehmen ohne Verlust irgendeines seiner Rechte die Rückgabe aller im Rahmen irgendeiner Kundenbestellung gelieferten Produkte verlangen, für die ein Eigentumsvorbehalt nach Artikel 8 dieser AGB besteht.

Der Kunde ist nicht berechtigt, vertraglich geschuldete Beträge miteinander aufzurechnen oder einzubehalten.

Für den Fall irgendeiner Änderung der Kundensituation (Arbeitsunfähigkeit, Tod, Umwandlung oder Auflösung einer Gesellschaft, Verkauf mit Einlage in eine Gesellschaft oder Übertragung des Geschäftsvermögens in jeglicher Form, gütliche Einigung, Sicherung, gerichtlich angeordnetes Betriebssanierungs- oder Liquidationsverfahren) behält sich das Unternehmen das Recht vor, die Vorlage einer Sicherheit zu verlangen oder laufende Bestellungen ganz oder teilweise zu stornieren.

Das Unternehmen kann Forderungen aus einem Verkauf ohne Zustimmung des Kunden in schriftlicher Form rechtswirksam abtreten und in diesem Zusammenhang alle Informationen übermitteln, die es für diese Abtretung und die tatsächliche Beitreibung der abgetretenen Forderungen für notwendig hält.

11 - GARANTIE - HAFTUNG

Für die Produkte wird eine Vertragsgarantie von 6 (sechs) Monaten ab dem Tage ihrer Lieferung gewährt. Der Kunde, der das für den Kauf dieser Produkte erforderliche technische Know-how besitzt, muss die Produkte während dieses Zeitraums und vor ihrer Verarbeitung eingehend prüfen.

Diese Garantie deckt die Nichtübereinstimmung der Produkte mit den auf der Auftragsbestätigung angegebenen Spezifikationen und alle verborgenen Mängel ab, die auf einen bei der Lieferung nicht erkennbaren Material- oder Herstellungsfehler der Produkte zurückzuführen sind und sie für die vorgesehene Verarbeitung unbrauchbar machen.

Um diese Garantie geltend zu machen und einen Verlust seiner Klagemöglichkeiten zu vermeiden, muss der Kunde seinen Anspruch innerhalb von 10 (zehn) Werktagen nach Entdeckung des verborgenen Mangels oder der Nichtkonformität unter Beifügung aller entsprechenden (insbesondere technischen) Nachweise in einem an das Unternehmen gerichteten Einschreiben mit Rückschein geltend machen.

Der Nachweis für die Nichtkonformität oder den verborgenen Mangel ist vom Kunden zu erbringen und die vom Unternehmen gewährte Garantie kommt ausschließlich auf Produkte zur Anwendung, die nachweislich von einer Nichtkonformität oder einem verborgenen Mangel betroffen sind. Die Begründetheit der Beanstandung wird vom Unternehmen überprüft. Zu diesem Zweck muss ihm der Kunde die Möglichkeit einräumen, den bzw. die gemeldeten Mängel vor Ort zu überprüfen, und ihm die beanstandeten Produkte oder Muster dieser Produkte zur Verfügung stellen. Die beanstandeten Produkte dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Unternehmens zurückgesendet werden.

Die Ablehnung eines ganzen Postens oder einer ganzen Schmelze ohne Nachweis eines verborgenen Mangels oder einer Nichtkonformität aller Bestandteile des Postens oder der Schmelze ist von dieser Garantie ausgeschlossen.

Die von dem Unternehmen gewährte Garantie ist je nach Wahl des Unternehmens streng auf (i) den Ersatz von nicht konformen oder mit einem verborgenen Mangel behafteten Produkten oder, (ii) wenn der Preis vom Kunden noch nicht bezahlt wurde, auf die Minderung des Preises oder die Aufhebung des Vertrages beschränkt.

Der Kunde sorgt selbst dafür, den ihm entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Außer in den Fällen, in denen das Unternehmen ein entsprechendes Einverständnis geäußert hat, berechtigt ihn seine Beanstandung auch dann nicht zum Aufschub der Begleichung unbeglichener Rechnungen, wenn ein Nachweis für den Grund der Beanstandung erbracht wurde.

Der Ersatz der Produkte erfolgt nach Rückgabe der von dem Unternehmen als mangelhaft anerkannten Produkte. Die Bedingungen für diese Rückgabe sind zwingend mit dem Unternehmen zu vereinbaren.

Das Unternehmen übernimmt keine Garantie oder Haftung für nicht den üblichen oder produktspezifischen Vorgaben entsprechende Nutzungen, Nachlässigkeiten, mangelnde Wartungen oder Verpackungen.

Das Unternehmen übernimmt keine Garantie dafür, dass die Produkte für die vom Kunden vorgesehene Verwendung und Verarbeitung geeignet sind, und weist darauf hin, dass der Kunde in seiner Eigenschaft als professioneller Käufer allein für die Auswahl der bestellten Produkte verantwortlich ist. Der Kunde trägt auch die alleinige Verantwortung für die Verwendung und Verarbeitung der Produkte. Die Auswahl und Kontrolle der Produkte obliegen den Auftraggebern, Entwicklern und Konstrukteuren, die allein dafür verantwortlich sind, dass das fertige Gesamtprodukt für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist.

Jede technische Unterstützung durch das Unternehmen wird im Rahmen seiner Beratungs- und Informationspflicht erbracht, der jeder Hersteller nachkommen muss, der auf die korrekte Verwendung seiner Produkte achtet. Die Erfüllung dieser Pflicht macht das Unternehmen jedoch in keiner Weise zum Mitentwickler oder Mithersteller des fertigen Gesamtprodukts, in dem seine eigenen Produkte verwendet werden.

Die Haftung des Unternehmens kann in keinem Fall den Rechnungsbetrag der betreffenden Bestellung übersteigen. Alle weiteren Reparaturen oder Entschädigungen jedweder Art sind ausgeschlossen.

Somit wird zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart, dass das Unternehmen nicht für Verluste und/oder Schäden haftet, die sich aus, im Zusammenhang mit oder infolge der Verarbeitung der Produkte ergeben. Ebenso haftet es nicht für dem Kunden oder Dritten entstandene Produktions- oder Betriebsverluste und/oder andere Verluste oder mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden (wie beispielsweise finanzielle Folgeschäden oder Verlust von Aufträgen).

12 - HÖHERE GEWALT

Die Parteien haften nicht für Nichterfüllungen oder Verzögerungen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die auf einen Fall höherer Gewalt im Sinne von Artikel 1218 des französischen Zivilgesetzbuches (Code Civil) zurückzuführen sind.

Darüber hinaus wird ausdrücklich vereinbart, dass jedes der folgenden Ereignisse einen auf den Vertrag anwendbaren Fall höherer Gewalt darstellt, der das Unternehmen dazu berechtigt, seine gegenüber dem Kunden bestehenden Verpflichtungen ab dem Eintritt des Ereignisses unter Ausschluss jeglicher Haftung vorübergehend auszusetzen:

  • landesweiter Streik und/oder Streik aller Mitarbeiter oder eines Teils der Mitarbeiter des Unternehmens oder ihrer üblichen
  • ubunternehmer oder Dienstleister;
  • Ausfall von Maschinen oder Anlagen, unabhängig von der Ursache dieses Ausfalls;
  • Brand, Überschwemmung, Folgen von Blitzschlag, Schneefall oder Glätte;
  • vollständige oder partielle Unterbrechung der Energie-, Rohstoff oder Verbrauchsmaterialversorgung.

Jedes Ereignis höherer Gewalt ist von der von diesem Ereignis betroffenen Partei innerhalb von 5 (fünf) Werktagen nach Eintritt des Ereignisses schriftlich zu melden. Der zwischen dem Unternehmen und dem Kunden bestehende Vertrag wird daraufhin ab dem Eintritt des Ereignisses automatisch und entschädigungslos ausgesetzt.

Falls das Ereignis endgültig wird oder länger als 90 (neunzig) Tage andauert, kann die betreffende im Rahmen des Vertrages aufgegebene Bestellung von einer der Parteien ohne besondere Förmlichkeiten und für beide Parteien entschädigungslos aufgekündigt werden.

13 - GERICHTSSTAND UND GELTENDES RECHT

Für etwaige Streitigkeiten ist unabhängig vom Lieferort, selbst im Fall von Zwischenverfahren, Gewährleistungsklagen oder mehreren Beklagten ausschließlich das Tribunal de Commerce de Paris zuständig. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie alle entsprechenden Verträge bzw. Bestellungen, fallen unter französisches Recht (ausgenommen das UN-Kaufrecht vom 11. April 1980) und sind entsprechend auszulegen.

 Stand September 2020